
Wie geht es weiter im Gebäudeenergiesektor. Werden nun endlich die verlässlichen politischen Signale gesetzt ?
Erste Ausblicke der neuen Bundeswirtschaftsministerin in Punkto Gebäudeenergieeffizienz
In einer Regierungserklärung hat die neue Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche am 16.5.2025 erste Ausblicke auf ihre Pläne und Ziele gegeben. Lange warten viele Eigentümer nun schon auf klare politische Zeichen und Signale um Klarheit zur künftigen Gebäudeenergiepolitik zu erhalten. Zum Thema Gebäudeeffizienz hat sie diese Punkte angesprochen:
- CO₂ Reduktionsziele festlegen – mit Freiheit der Eigentümer „wie Sie diese erreichen“.
Das ist eigentlich kein neuer Punkt, denn aktuell sind beim Gebäude-Neubau bereits klare CO² Ziele definiert. Es war also nur eine Frage der Zeit wann mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG, welches erstmals 2020 unter Angela Merkel CDU veröffentlicht wurde) auch für den Gebäudebestand eine neue Regelung kommen würde.
- Technologieverbote der letzten GEG-Novelle sollen zurückgenommmen werden.
Auch das ist streng genommen nichts Neues. Aktuell steht es jedem Eigentümer frei welche Art von Heizung er einbaut Es gibt Fälle in denen auch heute der Einbau einer Gas/Ölheizung der beste Weg speziell für diesen Eigentümer sein kann. Soll heißen, es gibt schon heute keine Verbote.Die wird es laut Katharina Reiche auch in Zukunft nicht geben. Einschränkungen greifen nach dem jetzigen GEG erst ab 2026 / 2028 – je nach Größe der Kommune. Es soll “Schluss sein mit dem Zwang zur Wärmepumpe” – den es allerdings gar nicht gibt. Das aktuelle GEG erlaubt 7 verschiedene Möglichkeiten und Technologien für die Heizung. Hybride Lösungen könnten sinnvoller sein als das Vorschreiben einer technologischen Lösung, betonte die Ministerin in einem Interview mit dem Handelsblatt. Auch hier bleibt festzuhalten: Hybridheizungen sind längst Standard im Altbau und der erneuerbare Anteil wird auch gefördert.
- Als eine der ersten Maßnahmen soll laut Reiche das Betriebsverbot für alte Heizkessel abgeschafft werden. —> Auch hier bleiben die Details unklar. Betriebsverbote für alte Konstanttemperaturkessel gibt es bereits seit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009 und EnEV 2014), also seit 16 Jahren. Deshalb dürften auch kaum noch so alte Heizkessel zu finden sein, die von einer Abschaffung profitieren könnten. Mehr als reine Sympolpolitik ist von dieser Maßnahme deshalb nicht zu erwarten.
Alles in allem kann man sagen das es keine Abkehr von der aktuellen Richtung geben wird. Technologien dort einsetzen wo Sie sinnvoll und wirtschaftlich sind ! Ohne Zwang und Verbote. Förderungen zum Anreiz des Marktes und zur Beschleunigung der ambitionierten und wichtigen Klimaziele. Man hätte es auch klarer formulieren können aber unsere Politiker tun sich da manchmal recht schwer.
Ob Sanierung Neubau oder Umbau. Lassen Sie sich gerne durch die Energieberatung Hoferland beraten.
Wir beraten wirtschaftlich unabhängig und produktneutral und entgegen so manchem Politiker garantiert klar verständlich !

Der Mythos: "Nach der Sanierung entsteht mehr Schimmel"
02.04.2025
Ja, das ist ein weit verbreiteter Mythos, aber es steckt ein Körnchen Wahrheit dahinter. Wir erklären was dahinter steckt.
Viele Leute glauben, dass nach einer energetischen Sanierung plötzlich Schimmel auftritt, weil das Haus „zu dicht“ ist und „nicht mehr atmen kann“. Tatsächlich ist nicht die Sanierung selbst das Problem, sondern eine unzureichende Anpassung des Lüftungsverhaltens oder fehlerhafte Sanierungsmaßnahmen.
Warum kann Schimmel nach einer Sanierung auftreten?
Dichteres Gebäude – weniger unkontrollierter Luftaustausch
Früher hatten alte, undichte Fenster und schlecht gedämmte Wände viele kleine Ritzen, durch die Luft (und damit Feuchtigkeit) ständig entweichen konnte.
Nach der Sanierung (z. B. neue Fenster, bessere Dämmung) gibt es diesen unkontrollierten Luftaustausch nicht mehr. Die Feuchtigkeit bleibt im Raum, wenn nicht aktiv gelüftet wird.
Wärmebrücken durch unsachgemäße Dämmung
Wenn nur Teile eines Gebäudes saniert werden (z. B. nur neue Fenster, aber keine Fassadendämmung), entstehen oft Wärmebrücken.
Kältere Wände in einem ansonsten gut isolierten Raum können dazu führen, dass sich dort Feuchtigkeit sammelt und Schimmel bildet.
Falsches Lüften nach der Sanierung
Viele Menschen lüften nach einer Sanierung genauso wie vorher. Doch wenn das Haus luftdichter ist, muss das Lüftungsverhalten angepasst werden.
Statt Fenster dauerhaft auf Kipp zu lassen (was wenig bringt), sollte mehrmals täglich stoßgelüftet oder eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert werden.
Innen- statt Außendämmung
Wenn nachträglich eine Innendämmung angebracht wird, kann es zu Feuchtigkeitsproblemen kommen, wenn diese nicht richtig ausgeführt wird.
Der Taupunkt kann sich ins Rauminnere verlagern, sodass zwischen Dämmung und Wand Kondenswasser entsteht – eine ideale Umgebung für Schimmel.
Wie kann man das Problem vermeiden?
✅ Ganzheitliche Sanierung: Am besten nicht nur einzelne Maßnahmen durchführen, sondern das Gebäude als Gesamtsystem betrachten. Die Energieberatung Hoferland hilft Ihnen dabei. Am besten nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf oder buchen einen kostenlosen Erstberatungstermin.
✅ Richtig lüften: Nach einer Sanierung aktiv Stoßlüften (2-3 Mal täglich) oder eine Lüftungsanlage nutzen.
✅ Luftfeuchtigkeit kontrollieren: Hygrometer nutzen, um sicherzustellen, dass die Raumfeuchtigkeit bei 40-60 % bleibt.
✅ Wärmebrücken vermeiden: Dämmung so planen, dass keine kalten Stellen entstehen, an denen Feuchtigkeit kondensieren kann.
Fazit
Eine Sanierung an sich verursacht keinen Schimmel. Aber wenn nach der Sanierung das Lüften nicht angepasst oder die Dämmung fehlerhaft umgesetzt wird, kann das Risiko für Schimmel steigen. Daher ist eine ganzheitliche Planung und ein angepasstes Lüftungsverhalten entscheidend.

Solarspitzengesetz 2025 – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
31.03.2025
Das im Februar 2025 verabschiedete Solarspitzengesetz bringt weitreichende Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit sich.
Ziel der neuen Regelungen ist es, die Netzstabilität zu erhöhen und die Integration von Solarstrom in das Energiesystem effizienter zu gestalten.
Hier sind die zentralen Änderungen im Überblick:
1. Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen
Bisher erhielten Betreiber von PV-Anlagen eine Vergütung für den eingespeisten Strom, unabhängig von den Marktpreisen. Mit dem neuen Gesetz ändert sich dies: Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die Einspeisevergütung. Das bedeutet, dass in Zeiten von Überproduktion und niedrigen Strompreisen keine Vergütung für den eingespeisten Strom gezahlt wird. Ziel ist es, eine Netzüberlastung zu vermeiden und eine flexiblere Einspeisung zu fördern.
2. Einspeisebegrenzung auf 60 % ohne intelligente Steuerbox
Neue PV-Anlagen, die keine intelligente Steuerbox besitzen, dürfen nur noch 60 % ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen. Diese Regelung kann dazu führen, dass Betreiber vorerst weniger Einnahmen aus der Einspeisung erhalten, bis sie ein intelligentes Steuerungssystem installieren. Die Maßnahme soll helfen, Netzüberlastungen zu reduzieren und eine intelligentere Verteilung von Solarstrom zu fördern.
3. Verpflichtung zur Installation intelligenter Messsysteme (iMSys)
Ab dem 1. März 2025 gilt für PV-Anlagen mit einer Nennleistung ab 7 kWp die Pflicht zur Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys). Die Einführung dieser digitalen Zähler soll eine bessere Steuerung und Abrechnung des Stromverbrauchs und der Einspeisung ermöglichen. Die Kosten für das System belaufen sich auf ca. 100 Euro für die Installation sowie 30 Euro jährliche Betriebskosten.
Wichtig: Balkonkraftwerke mit einer Leistung bis 800 W (nach neuer EU-Regelung) sind von dieser Pflicht ausgenommen und müssen kein intelligentes Messsystem installieren.
4. Erleichterte Direktvermarktung für PV-Anlagen bis 100 kWp
Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung unter 100 kWp können ihren selbst erzeugten Solarstrom künftig einfacher direkt an der Strombörse verkaufen. Die Teilnahme an dieser Direktvermarktung ist freiwillig, jedoch bleibt die bisherige Einspeisevergütung für diese Anlagen weiterhin garantiert. Diese Regelung soll insbesondere für Unternehmen und größere Anlagenbetreiber wirtschaftliche Anreize schaffen.
5. Förderung des Eigenverbrauchs und intelligenter Vernetzung
Das neue Gesetz setzt verstärkt auf die Förderung des Eigenverbrauchs. Betreiber, die ihren Solarstrom gezielt selbst nutzen, speichern oder flexibel einspeisen, profitieren am meisten von den neuen Regelungen. Durch den Einsatz von Batteriespeichern und intelligenten Energiemanagementsystemen können Haushalte und Unternehmen ihre Energieversorgung optimieren und unabhängiger von Netzschwankungen werden.
Fazit: Mehr Steuerung, mehr Eigenverbrauch
Mit dem Solarspitzengesetz 2025 wird die Nutzung von Solarstrom gezielter gesteuert, um das Stromnetz zu entlasten und gleichzeitig die Integration erneuerbarer Energien voranzutreiben. Betreiber von PV-Anlagen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um mögliche finanzielle Einbußen zu vermeiden und von den Chancen der intelligenten Vernetzung zu profitieren.

Neue Grenzwerte für Kaminöfen laut BImSchV ab 01.01.2025
12.11.2024
Was bedeutet das ? Was ist die BImSchV und welchen Einfluss hat das ggfs. auf meinen alten Kaminofen ?
Die 1. BImSchV enthält Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren. Darin ist festgelegt, dass ab dem 01.01.2025 Kamine, welche bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, nicht mehr genutzt werden.
Konkret heißt es darin: Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegebenen Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten. Demnach bedeutet das: Sie dürfen nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Wie alt Ihr Kamin ist kann auf dem Typenschild abgelesen werden. Ob Ihr Kamin die Grenzwerte für Feinstaub einhält kann Ihnen Ihr Kaminkehrer sagen oder Sie lesen in den Herstellerunterlagen nach, welche in der Onlinedatenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) zu finden sind.
Welche Ausnahmen gelten ?
Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Ebenso Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Das gilt auch für Kachelgrundöfen und nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Was kann ich nun tun ?
Um die Stilllegung eines Ofens nach 2024 zu verhindern, ist es notwendig, den Kaminofen den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechend umzurüsten oder gegen ein Modell auszutauschen, das die neuen Emissionsgrenzwerte erfüllt. Bei der Umrüstung wird nachträglich eine Staubminderungseinrichtung in den vorhandenen Kamin eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern. Bei klassischen Kaminöfen könne man überlegen, ob ein neuer Ofen nicht die kostengünstigere Lösung ist. Ein weiterer Vorteil beim Austausch ist der deutlich höhere Wirkungsgrad von modernen Feuerstätten.